Grundlegende Informationen

Abfallerzeuger / Abfallbesitzer

Wer ist Abfallerzeuger; wer Abfallbesitzer?

Generell gilt § 3 Abs. 8 KrWG. Erzeuger von Abfällen im Sinne des Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (sogenannter Ersterzeuger).

Als Abfallbesitzer gilt dagegen jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat (§ 3 Abs. 9 KrWG). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Abfallbesitzer wissentlich und willentlich in den Besitz von Abfällen kam. Dass er die Sachherrschaft über sie ausübt, genügt bereits, Abfallbesitzer zu werden. Das heißt, werden illegal Abfälle auf dem Grundstück des Eigentümers entsorgt, wird dieser zum Abfallbesitzer.

Bis heute nicht abschließend geklärt ist die Frage nach der Abfallerzeugereigenschaft bei den verschiedenen Schuldverhältnissen. Grundsätzlich dreht sich dabei der rechtliche Disput darum, ob die ursächlich handelnde Person (weisungsgebundener Arbeitnehmer, freier Handwerker, sonstige nicht weisungsgebundene Dienstleistungserbringer) nun Abfallerzeuger sind oder ob dies nicht eher diejenige Person sei, derentwegen die Handlung zustande kam (Arbeitgeber, Auftraggeber einer Dienstleistung, etc.).

a) Arbeitnehmer

Bei Handlungen eines Arbeitnehmers ist man sich in Literatur und Rechtsprechung weitgehend einig, dass nicht dieser, sondern der Arbeitgeber Abfallerzeuger ist.

Mitarbeiter handeln in der Regel weisungsgebunden; ihnen eine abfallrechtliche Erzeugerhaftung aufzuerlegen widerspräche dem im Abfallrecht zugrundeliegenden Verursacherprinzip. Die jeweilige Situation oder Handlung, in deren Rahmen Abfälle entstanden sind, wäre ohne dem Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen.

Auch Abfallbesitzer bleibt der Arbeitgeber, da die Arbeitnehmer sogenannte "Besitzdiener" nach § 855 BGB sind. Sie besitzen die Abfälle lediglich für ihren Arbeitgeber.

b) Geschäftsführer

Im Grunde - auch wenn das Thema strittig ist - sollte das für die Arbeitnehmerverantwortung unter a) gesagte auch auf den Geschäftsführer einer Firma übertragen werden können, der eine Handlung vornimmt, die das Abfallrecht tangiert (nicht das Umweltrecht, denn hier wird er völlig anders eingestuft).

Im Fall des Abfallrechtes agiert der Geschäftsführer zwar als Leitungsorgan einer juristischen Person (einer Firma). Aber auch diese Organe sind den Weisungen, Vorgaben und Direktiven der Firma bzw. den Inhabern oder Gesellschaftern der Firma unterworfen.

Das heißt, dass in der Regel die Firma als juristische Person Abfallerzeuger bleibt.

Ebenso bleibt die juristische Person Abfallbesitzer. In dem Fall nennt sich das "Organbesitzerschaft". Der Geschäftsführer ist insofern nicht regelmäßig Abfallbesitzer.

c) Dienst-/ Werkvertrag

Fallen Abfälle in Erfüllung eines sogenannten dienstvertraglichen oder werkvertraglichen Auftragsverhältnisses an, so wird in der Regel folgende Unterscheidung getroffen werden müssen.

Erteilt ein Auftraggeber einem Auftragnehmer zur Erstellung eines Werkstückes oder zur Erbringung einer anderen Leistung (z. B. auch Catering) einen entsprechenden Auftrag und wird dieser Auftrag in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftragnehmers ausgeführt, so wird der Auftraggeber wohl kaum als Abfallerzeuger gelten können. In diesem Falle ist der Abfallerzeuger und der Abfallbesitzer der Auftragnehmer. Die Verantwortung zur sach- und fachgerechten Entsorgung der Abfälle obliegt dem Auftragnehmer.

Völlig anders gelagert ist diese Zuordnung dann, wenn der Auftragnehmer auf dem Grundstück oder in den Räumlichkeiten des Auftraggebers seinen vertraglichen Pflichten nachkommt. Als Beispiel kann man hier die Baustellenabfälle anführen. In diesem Fall hat der Auftraggeber vollen Zugriff auf die Sphäre (das Grundstück), innerhalb dessen die Abfälle anfallen. Abfallerzeuger bleibt der Auftraggeber.

Als äußerst strittig gilt, wenn Verträge zwischen dem Bauherrn und dem Auftragnehmer (einem Bauunternehmen, Handwerker, etc.) so geschlossen werden, dass die Bauunternehmen / Handwerker in die Verantwortung als Abfallerzeuger genommen werden sollen, wenn also vertraglich bestimmt werden soll, dass der Abfallerzeuger gemäß § 3, Abs. 8 KrWG das Bauunternehmen / der Handwerker sein soll.

In dem Fall geht die herrschende Meinung dazu bisher über, dies als nicht zulässig anzusehen.

Die Begründung dazu lautet im Regelfall, dass die im Rahmen eines Auftragsverhältnisses entstehenden Abfälle zunächst grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen seien. Der Auftragnehmer handelt also lediglich als beauftragter Dritter gemäß § 22 KrWG, was den Abfallerzeuger selbst nicht aus der Pflicht herausnimmt. Dies gelte auch dann, wenn dem Auftragnehmer vertraglich die Organisation und Durchführung der Abfallentsorgung zugewiesen werde. Das setzt aber voraus, dass die Leistungserbringung auch auf dem Grundstück stattfindet und nicht irgendwo in der Werkstatt des Auftragnehmers.

Allerdings sind auch hier Sonderfälle denkbar, z. B. Bauträgerverträge.

Wie sieht dazu die Abfallbesitzerhaftung aus?

In dem ersten o.g. Fall bleibt der Auftragnehmer Abfallerzeuger und Abfallbesitzer, da seine Werkstatt dem Zugriff und der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Auftraggeber entzogen ist.

Fallen dagegen die Abfälle auf dem Grundstück des Auftraggebers an, so ist dieser auch Abfallbesitzer; es sei denn, der Auftragnehmer verfügt auf dem Grundstück des Auftraggebers über einen vollständig abgeschlossenen Bereich, zu dem nur er Zutritt hat. In dem Fall würde der Auftragnehmer Abfallbesitzer. Die Gestellung von Containern auf dem Grundstück genügt aber nicht um die Abfallbesitzereigenschaft auf den Auftragnehmer zu übertragen.

Abfallerzeugerpflichten

Abfallerzeuger unterliegen der Verpflichtung die bestehenden abfallrechtlichen Gesetze, Verordnungen und Satzungen einzuhalten sowie den Weg der Abfälle lückenlos zu kennen und im Zweifelsfall auch belegen zu können.

Zusätzlich bestehen auch Auskunftspflichten, Gestattungspflichten und Mitwirkungspflichten gegenüber den Überwachungsbehörden, Sorgfaltspflichten gegenüber den eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aber auch bezüglich der Auswahl des geeigneten Entsorgers / Verwerters sowie umfassende Nachweis- und Dokumentationspflichten.

Sobald ein Unternehmen auch gefährliche Abfälle regelmäßig und ab einer gewissen Menge zu entsorgen hat, werden die entsprechenden Auflagen und Regelungswerke nochmals deutlich umfassender, was Eingriffe bis in die Organisationsstruktur des Unternehmens nach sich ziehen kann.

Häufige Fehlerquellen

Abfall- und Gefahrstoffrecht sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Eine Überforderung einzelner Mitarbeiter wird an dieser Stelle weder der Belegschaft noch dem Unternehmen gerecht.

Abfallwirtschaft wird in vielen Unternehmen als unliebsames Randthema behandelt. Allerorten stößt man auf den "multibeauftragten" Arbeitnehmer, der neben Brandschutz und Arbeitssicherheit auch noch zum Gefahrstoff- und Abfallbeauftragten benannt wurde.

Je nach Unternehmensgröße ist schon teilweise allein der Posten des innerbetrieblichen Abfallbeauftragten so umfassend und verantwortungsvoll, dass jede weitere Beauftragung zur Überforderung des Mitarbeiters und im Endeffekt zur Nicht- oder Schlechterfüllung der gesetzlichen Vorgaben führen muss. Am Ende steht dann ein wirtschaftlicher Schaden für das Unternehmen, welches als Abfallerzeuger und Abfallbesitzer die Konsequenzen zu tragen hat.

Häufig werden Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes als beauftragte Personen zwar benannt und ihnen die Aufgabengebiete der jeweiligen Beauftragung auch zugewiesen, jedoch werden die notwendigen Schulungen und damit die notwendige Fach- und Sachkunde der entsprechenden Arbeitnehmer nicht gewährleistet. Eine beauftragte Person ohne nachweisliche Fach- und Sachkunde ist für das Unternehmen keine Hilfe.

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